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Geschrieben von Administrator   
Freitag, 1. Februar 2008
Beitragsinhalt
Satzung des Vereins
Seite 2
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Seite 4
Seite 5

Präambel





"Jeder einzelne soll sagen: Für mich ist die Welt geschaffen. Daher bin ich mitverantwortlich." - Aus 'Babylonischer Talmud', Sanhedrin 7

"Das Publikum will erst verstehen, dann fühlen." - Hahn und Harlekin

Jean Cocteau (1889-1963) französischer Schriftsteller, Maler und Filmregisseur



Eine Marionette ist eine Gliederpuppe, die von einem Marionettenspieler mit Hilfe von Fäden bewegt wird, die an den einzelnen Gliedern befestigt sind. Das Baumaterial war früher in der Regel Holz.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Arcanum MD - Marionettenspiel Magdeburg" - im Folgenden "Verein" genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg und soll beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden; er soll dann den Zusatz "e. V." tragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist es, die Förderung von Kunst und Kultur

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Auf- und Ausbau eines mobilen Marionetten Theaters für Kinder, Jugendliche, junggebliebene Erwachsene und ältere Menschen.

(3) Dem Zweck des Vereins sollen namentlich dienen:

  1. die Planung und Durchführung (Veranstaltung) von Marionetten-Theateraufführungen für Kinder, Jugendliche sowie deren Eltern.

  2. die Planung und Durchführung (Veranstaltung) von Workshops für Kinder und Jugendliche, bei denen sie unter Anleitung von Künstlern ihre Talente und Fertigkeiten bezüglich des Theaters durch eigene Mitwirkung erkennen und vertiefen können.

  3. der Verein kann auch mit anderen, in diesem Bereich der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Initiativen, Schulen, Kindergärten und Freizeiteinrichtungen zusammenarbeiten.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.


 
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