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Geschrieben von Administrator
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Freitag, 1. Februar 2008 |
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§ 11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer
für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer
haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei
insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte
Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht
auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten
Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über
das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer
dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
§ 12 Geschäftsführung
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Der Vorstand kann für
bestimmte Aufgaben einen Geschäftsführer berufen.
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Geschäftsführer kann
auch ein Vorstand sein und in dieser Eigenschaft eine Vergütung
erhalten.
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Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter nach §
30 BGB.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der
Bildung im Sinne der Satzung. Den Empfänger bestimmt die
Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung
des Vereins.
(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die
Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
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